Präambel
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Die nachfolgenden Verkaufsbedingungen sind Bestandteil eines jeden Vertrages über den Kauf eines Neufahrzeuges, welchen Sie mit unserer Firma abschließen.
Beachten Sie bitte, dass diese Verkaufsbedingungen für Kunden, die nicht Verbraucher sind, unter IX. ergänzende und teilweise abweichende Regelungen enthalten.
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I. Vertragsabschluss
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Der Abschluss des Vertrages bedarf der Schriftform.
Dies betrifft nicht nur den Vertragsinhalt als solches, sondern auch Nebenabreden zum Vertrag sowie auch Änderungen zum Vertrag.
Die werbenden Anzeigen auf der Internetseite der Fa. AVM-EU Neuwagen, im folgenden Verkäufer genannt, stellen kein Angebot des Verkäufers zum Abschluss eines Vertrages dar. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
Gleiches gilt für Schriftstücke, die sich an oder in den Fahrzeugen befinden, die auf dem Betriebsgrundstück des Verkäufers vorhanden sind.
Das Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages unterbreitet der Kunde, im folgenden Käufer genannt, durch Unterzeichnung des Formulars "Verbindliche Bestellung für nachfolgend aufgeführtes Fahrzeug" des Verkäufers.
Der Vertrag kommt zustande durch Annahme dieses Angebotes durch den Verkäufer.
Der Verkäufer erklärt die Annahme durch Übermittlung einer schriftlichen Auftragsbestätigung an den Käufer.
Alternativ gilt die Annahme konkludent als erfolgt, wenn der Verkäufer das bestellte Fahrzeug an den Käufer ausliefert.
Der Käufer ist für die Dauer von vier Wochen an den Inhalt seines Angebots gebunden.
Sollte bis dahin keine Auftragsbestätigung übermittelt und auch kein Fahrzeug an ihn ausgeliefert worden sein, kann er durch schriftliche Anzeige gegenüber dem Verkäufer seine Willenserklärung auf Abschluss des Vertrages widerrufen.
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II. Kaufpreis
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Bei dem vereinbarten Kaufpreis handelt es sich um einen Bruttokaufpreis, der die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu erhebende Mehrwertsteuer enthält.
Der Käufer kann nicht verlangen, dass ihm Skonto oder sonstige Nachlässe auf den Kaufpreis eingeräumt werden.
Sollte nach Abschluss des Kaufvertrages eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes in der Form in Kraft treten, dass der Verkäufer verpflichtet wäre, einen höheren oder aber einen niedrigeren Mehrwertsteuersatz auf den Nettokaufpreis zu erheben, so gilt dieser geänderte Mehrwertsteuersatz als zwischen den Parteien vereinbart. Der Bruttokaufpreis kann sich entsprechend reduzieren oder aber auch erhöhen. Der Verkäufer ist an die Preisabsprache 4 Monate gebunden. Sollte die Auslieferung aus Gründen, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat mehr als 4 Monate nach Bestellung erfolgen, sind dann vom Lieferanten evtl. verlangte Preiserhöhungen vom Käufer zu tragen. Für diesen Fall steht dem Käufer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu, welches er innerhalb einer Woche ab Mitteilung der Preiserhöhung schriftlich dem Verkäufer anzeigen muss.
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III. Abweichungen vom Vertragsinhalt
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Der Kaufvertrag bezieht sich auf ein Fahrzeug aus dem sog. EU-Reimport-Geschäft.
Dies hat zur Folge, dass nicht in allen Fällen das Fahrzeug die tatsächlich vereinbarten Eigenschaften hat. Möglich sind Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton und sonstige Änderungen im Lieferumfang.
Solche Änderungen des Vertragsinhalts hat der Käufer zu akzeptieren. Dies gilt allerdings nur, wenn der Kaufgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderung für den Käufer zumutbar ist.
Treten durch den Käufer zu akzeptierende Änderungen im Lieferumfang auf, hat er, erhält er ein werthaltigeres Fahrzeug, auch den sich ergebenden höheren Kaufpreis zu zahlen. Führt der geänderte Lieferumfang zu einem geringeren Kaufpreis, kann der Verkäufer auch nur diesen berechnen.
Die Ausstattung von EU-Reimport-Fahrzeugen kann von der deutschen Serienausstattung vergleichbarer Fahrzeuge abweichen.
Es mag sein, dass das bestellte Fahrzeug mit einer ausländischen Tageszulassung ausgeliefert wird. Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises wegen abweichender Serienausstattung, Tageszulassung oder abweichender Schadstoffeinstufung stehen dem Käufer nicht zu.
Die in Werbung und Prospekten angegebenen Verbrauchs- und Emissionswerte werden im Rahmen des jeweiligen Typgenehmigungsverfahrens nach standardisierten Tests, quasi unter „Laborbedingungen“ ermittelt. Im normalen Fahrbetrieb werden diese Werte fast immer deutlich überschritten. Auch die in Fachtests ermittelten, i. d. R. um 30% - 40% über den offiziellen Angaben liegenden Verbrauchswerte, können von den individuellen Werten abweichen, da sie durch eine Vielzahl von Einflüssen, wie Fahrstil, Einsatzart, Temperatur, Reifengröße, Fahrzeuggesamtgewicht, Sonderausstattungen etc. beeinflusst werden. Es muss daher damit gerechnet werden, dass die tatsächlichen Verbrauchs- und Emissionswerte deutlich über den offiziellen Angaben liegen. Aus diesen Gründen erfolgt für das hier verkaufte Fahrzeug keine Eigenschaftszusicherung bezüglich des Kraftstoffverbrauchs oder der Schadstoffemissionen.
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IV. Erfüllung
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Zahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
Die Zahlung des Kaufpreises hat in bar am Geschäftssitz des Verkäufers zu erfolgen oder mit vorheriger Überweisung nach Erhalt der KFZ-Papiere.
Abweichend ist eine Zahlung mit Scheck möglich, wenn entweder eine unwiderrufliche Scheckbestätigung vorliegt oder es sich um einen Scheck der Landeszentralbank handelt.
Alternative Zahlungsmöglichkeiten bestehen nur dann, wenn dies zwischen den Parteien im Kaufvertrag schriftlich vereinbart ist.
Der Käufer kann gegen den Kaufpreisanspruch des Verkäufers die Aufrechnung mit eigenen Forderungen nur dann erklären, wenn diese Forderungen des Käufers von dem Verkäufer entweder unbestritten sind oder aber wenn es sich um Forderungen des Käufers aus einem rechtskräftigen Titel gegen den Verkäufer handelt.
Zurückbehaltungsrechte kann der Käufer nur ausüben, soweit sich das Recht zur Zurückbehaltung aus dem Kaufvertrag über den PKW selbst ergibt.
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Auslieferung des Fahrzeugs
Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt am Geschäftssitz des Verkäufers, Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises gemäß Ziffer II. der Verkaufsbedingungen. Etwas anderes gilt nur, wenn dies schriftlich zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart ist.
Der Verkäufer ist zur Vorleistung nicht verpflichtet.
Der Käufer hat das Fahrzeug bei der Verkäuferin abzunehmen binnen einer Frist von sieben Tagen nach Zugang einer schriftlichen Mitteilung des Verkäufers, wonach das Fahrzeug zur Abholung am Betriebssitz des Verkäufers für den Käufer bereit stehe.
Erfolgt die Abnahme des Fahrzeugs durch den Käufer nicht innerhalb der genannten Frist, gerät der Käufer mit seiner Abnahmeverpflichtung in Verzug.
Der Verkäufer ist berechtigt, einen Verzugsschaden zu berechnen, wozu insbesondere die Kosten der Unterstellung des Fahrzeugs in Höhe von 20,00 € je Tag gehören.
Nimmt der Käufer das Fahrzeug nicht fristgerecht ab, ist der Verkäufer ab dem achten Tag nach Zugang der Mitteilung über die Bereitstellung des Fahrzeugs berechtigt, dem Käufer eine weitere Frist zur Abholung des Fahrzeugs binnen zehn Tagen nach Zugang dieser Mitteilung zu setzen.
Die Fristsetzung bedarf der Schriftform.
Verstreicht auch diese Nachfrist fristlos, ist der Verkäufer berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
Der Schadenersatz beträgt mindestens 15 Prozent des Kaufpreises, wobei das Verlangen eines höheren Schadens bei entsprechendem Nachweis durch den Verkäufer nicht ausgeschlossen ist.
Den pauschalen Schadenersatz von 15 Prozent kann der Verkäufer nicht verlangen, wenn der Kunde nachweist, dass der Verkäufer tatsächlich kein oder nur geringerer Schaden entstanden ist.
Der Setzung einer Nachfrist von zehn Tagen durch den Verkäufer bedarf es nicht, wenn der Käufer die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert hat oder offenkundig ist, dass er innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises für das Fahrzeug nicht im Stande ist.
In diesen Fällen kann der Verkäufer ohne das Setzen einer Nachfrist direkt vom Vertrag zurücktreten und die vorbezeichneten Ansprüche geltend machen.
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Lieferumfang der Verkäufers und Bereitstellungspflichten des Käufers
Der Verkäufer ist verpflichtet, das Fahrzeug mit deutschem Kraftfahrzeugbrief oder mit COC-Bescheinigung oder evtl. ausländischem KFZ-Brief zur Abholung bereit zu stellen.
Der Käufer hat zudem Anspruch auf Übergabe eines ausgefüllten und abgestempelten Garantieheftes bzw. einer Garantiekarte. Aussteller der Urkunde ist der Vertragshändler, bei dem die Verkäuferin das Fahrzeug eingekauft hat.
Garantiekarte bzw. Garantieheft sollen bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer grundsätzlich mit übergeben werden, sind allerdings spätestens binnen einer Frist von sechs Wochen nach Abnahme des Fahrzeugs von der Verkäuferin an den Käufer zu übersenden.
Bei Übergabe des Fahrzeugs erhält der Käufer von dem Verkäufer zudem eine Bedienungsanleitung für den PKW. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass die Bedienungsanleitung in deutscher Sprache abgefasst ist.
Soweit der Verkäufer für die Beschaffung des Fahrzeuges und/oder des Serviceheftes Vollmachten, eine Personalausweiskopie und/oder eine Meldebescheinigung benötigt, ist der Käufer verpflichtet, diese Unterlagen der Verkäuferin auf Anforderung zu übermitteln.
Für Lieferverzögerungen, die durch eine verspätete Übermittlung dieser Unterlagen entstehen, haftet der Verkäufer nicht. Der Käufer verpflichtet sich, dem Verkäufer innerhalb von 4 Wochen nach Auslieferung des Fahrzeuges einen Nachweis über die Zulassung auf den Käufer in Form einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I oder Teil II zu übermitteln. Dieser Nachweis wird vom Verkäufer an den Lieferanten übermittelt und beeinflusst in den meisten Fällen die Preis bzw. Rabattgestaltung für den Verkäufer. In einigen Fällen und Ländern ist der Nachweis der Zulassung, auf den Endkunden oder Käufer, für die Aktivierung der Garantie notwendig. Unterlässt der Käufer die Übermittlung dieses Nachweises und entsteht dem Verkäufer hierdurch ein Schaden, so ist dieser nach Vorlage eines entsprechenden Nachweis durch den Käufer zu ersetzen.
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Eigentumsvorbehalt
Das Fahrzeug bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Eigentum des Verkäufers.
Zur Weiterveräußerung des Fahrzeugs ist der Käufer in diesen Fällen nur mit Zustimmung des Verkäufers berechtigt.
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises des Fahrzeugs steht der Fahrzeugbrief dem Verkäufer zu.
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V. Rücktritt vom Vertrag
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Rücktritt durch den Käufer
Der im Kaufvertrag genannte Liefertermin ist unverbindlich. Es handelt sich nicht um einen Fixtermin.
Hat der Verkäufer auch 28 Tage nach Ablauf des unverbindlichen Liefertermins dem Käufer noch nicht mitgeteilt, dass der an seinem Betriebssitz bereitstehende PKW abzuholen ist, ist der Käufer berechtigt, dem Verkäufer durch schriftliche Anzeige aufzufordern, das Fahrzeug binnen einer Frist von sechs Wochen nach Zugang dieser Anzeige bei dem Verkäufer an den Käufer auszuliefern.
Mit Zugang dieser Mahnung bei der Verkäuferin gerät diese in Verzug.
Verstreicht auch die gesetzte Nachfrist von sechs Wochen fruchtlos, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Kaufvertrag zurücktreten.
Die vorbezeichneten Fristen sind um Zeiträume zu verlängern, in denen durch höhere Gewalt die Lieferung des Kaufgegenstandes unmöglich ist.
Gleiches gilt, wenn beim Verkäufer oder dessen Lieferanten Betriebsstörungen (z.B. durch Nichtbelieferung durch den Vorlieferanten, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Auswirkungen durch Pandemien, Materialmangel) auftreten, die der Verkäufer oder dessen Lieferant nicht verschuldet haben, die den Verkäufer aber vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand innerhalb der vorbezeichneten Fristen zu liefern.
Dauern die Umstände, die die Auslieferung des Kaufgegenstandes vorübergehend unmöglich machen, mehr als vier Monate an, kann der Käufer durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
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Rücktritt durch den Verkäufer
Der Verkäufer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Lieferung des Kaufgegenstandes unmöglich wird.
Als Fälle einer Unmöglichkeit gelten insbesondere ein verhängter Exportstop sowie Kontingentierungen oder sonstige organisatorische Umstrukturierungen durch den Hersteller des Fahrzeugs.
Gleiches gilt, wenn sich aus Gründen höherer Gewalt oder aus Gründen der unter Ziffer 1. genannten Betriebsstörungen die Auslieferung des Fahrzeugs um mindestens fünf Monate verzögert.
Der Verkäufer hat den Käufer in diesen Fällen unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit des Kaufgegenstandes zu informieren. Tritt der Verkäufer vom Vertrag zurück, hat er empfangene Gegenleistungen des Käufers unverzüglich zu erstatten.
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VI. Beschädigung des Fahrzeugs bei Probefahrt
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Beschädigt der Käufer das Fahrzeug, bevor es ihm zum Eigentum übertragen wird, beispielsweise bei einer Probefahrt, so hat er dem Verkäufer den dabei am Fahrzeug entstandenen Schaden zu ersetzen.
Der Käufer haftet in gleicher Weise für Schäden, die ein Dritter am PKW des Verkäufers anlässlich einer Probefahrt verursacht, wenn der Käufer diesem Dritten das Fahrzeug zur Probefahrt überlassen hat oder wenn der Dritte die Probefahrt für den Käufer durchführt.
Soweit der Käufer auf solche Schadenersatzansprüche des Verkäufers Zahlungen leistet, tritt der Verkäufer seine eigenen Schadenersatzansprüche gegen den Dritten an den Käufer ab.
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VII. Gewährleistung
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Der Verkäufer haftet für Mängel am Kaufgegenstand, dem PKW, nach den gesetzlichen Vorschriften.
Demzufolge kann der Käufer Ansprüche auf Mängelbeseitigung grundsätzlich nur bei dem Verkäufer geltend machen.
Abweichend davon gilt folgendes:
Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, kann sich der Käufer an den dem Ort der Betriebsunfähigkeit nächstgelegenen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten dienstbereiten Betrieb wenden.
Ist der Verkaufsgegenstand, der PKW, aufgrund des Sachmangels nicht betriebsunfähig, möchte der Käufer allerdings eine möglicherweise lange Anreise zum Geschäftssitz des Verkäufers vermeiden, so hat er dem Verkäufer den Mangel am Fahrzeug anzuzeigen und mitzuteilen, in welcher Fachwerkstatt er die Arbeiten zur Beseitigung des Mangels durchführen lassen möchte.
Der Verkäufer kann dann der Durchführung der Gewährleistungsarbeiten im vom Käufer genannten Betrieb zustimmen, einen anderen Betrieb in der Nähe des Käufers benennen oder aber darauf verweisen, dass Gewährleistungsarbeiten nur am Geschäftssitz des Verkäufer durchgeführt werden müssen.
Lässt der Käufer ohne die vorab zu erteilende Zustimmung des Verkäufers Arbeiten am Fahrzeug mit dem Ziel der Beseitigung eines Sachmangels durchführen, hat der Verkäufer die dadurch entstehenden Aufwendungen nicht zu ersetzen.
Beabsichtigt der Käufer wegen eines Mangels eine Frist zur Beseitigung zu setzen, hat die Fristsetzung immer gegenüber dem Verkäufer zu erfolgen.
Setzt der Käufer eine solche Frist einem Betrieb, der die Beseitigung des Mangels für den Verkäufer durchführen soll, ist diese Fristsetzung gegenüber dem Verkäufer nicht wirksam.
Werden im Zusammenhang mit der Durchführung von Arbeiten am Fahrzeug zur Beseitigung von Sachmängeln Fahrzeugteile ersetzt, so werden die ausgebauten Teile Eigentum des Verkäufers.
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Vereinbarungen über Bereitstellungszeiträume und Updates im Hinblick auf digitale Elemente:
a. Digitale Elemente, deren dauerhafte Bereitstellung der Käufer üblicherweise erwarten darf (z.B. online abgerufene Verkehrsdaten eines Navigationsgeräts), sind nicht Gegenstand des Kaufvertrags, sofern in diesem nicht ausdrücklich vereinbart vgl. § 475c BGB).
Abweichend von § 475b Abs. 4 Nr.2 und § 475c Abs. 3 BGB wird der Verkäufer dem Käufer keine Aktualisierungen (Softwareupdates) bereitstellen, die für den Erhalt der Vertragsgemäßheit des Fahrzeugs im Hinblick auf seine „digitalen Elemente“ erforderlich sind und die der Käufer üblicherweise erwarten darf. Dementsprechend wird der Käufer auch nicht über üblicherweise erwartbare erforderliche Aktualisierungen digitaler Elemente informiert.
Abweichend von § 327f BGB wird der Verkäufer dem Käufer auch keine Aktualisierungen bereitstellen und über diese informieren, soweit die Aktualisierungen „digitale Produkte“ betreffen, die für den Erhalt der Funktionen des Fahrzeugs nicht erforderlich sind. Der Käufer bestätigt durch seine Unterschrift, mit Vorstehendem einverstanden zu sein.
Vereinbarungen über Vorhandensein und Zustand digitaler Elemente des Fahrzeugs gem. den §§ 475b Abs. 4, 434 Abs. 3 BGB: Je nach „Art der Sache“ der öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder einem Glied der Vertragskette kann der Käufer unter Umständen vom Vorhandensein und Funktionieren digitaler Elemente ausgehen. In dem Zusammenhang vereinbaren die Parteien die folgenden vorhandenen oder möglichen Abweichungen von diesen u.U. üblichen Käufererwartungen: Navigationssystem: Das im Fahrzeug verbaute Navigationsgerät enthält kein oder kein aktuelles Kartenmaterial oder ist aus anderen Gründen zur Navigation ganz oder teilweise ungeeignet.
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VIII. Haftung
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Soweit der Käufer berechtigt ist, Schadenersatzansprüche geltend zu machen, haftet der Verkäufer für Schäden von Leben, Körper und Gesundheit auch bei fahrlässiger Pflichtverletzung, bei sonstigen Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
Abweichend davon haftet der Verkäufer bei sonstigen Schäden ebenfalls bei fahrlässiger Begehung, wenn vertragswesentliche Pflichten von ihm verletzt werden. Dies sind solche, die der Kaufvertrag des Verkäufers gerade auferlegt, damit der Vertrag überhaupt durchgeführt werden kann und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf.
Entsprechendes gilt für Schadenersatzansprüche wegen Verschuldens von Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Vertretern des Verkäufers.
Der Verkäufer haftet verschuldensunabhängig für Schäden an der Kaufsache, die sie arglistig verschweigt.
Entsprechendes gilt bei arglistigem Verschweigen seines Erfüllungsgehilfen oder sonstigen Vertreters.
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IX. Ergänzende und abweichende Regelungen für Käufer, die nicht Verbraucher sind
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Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt ergänzend zu bzw. abweichend von den vorstehenden Regelungen folgendes:
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag ist der Sitz des Verkäufers.
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Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren binnen einer Frist von einem Jahr ab Lieferung des Kaufgegenstandes.
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Die Haftung der Verkäuferin auf Schadenersatz ist auf den typischerweise bei PKW-Kaufverträgen entstehenden Schaden begrenzt.
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X. Salvatorische Klausel
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Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam oder nichtig sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem in den unwirksamen oder nichtigen Bestimmungen niedergelegten Regelungsgehalt inhaltlich am nächsten kommen.
Sollte sich herausstellen, dass der Vertrag eine Lücke enthält, verpflichten sich die Parteien, diese vertragliche Lücke durch eine Vereinbarung zu schließen, die ihrem Sinn und Zweck dem am nächsten kommt, was die Parteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Lücke bereits bei Abschluss des ursprünglichen Vertrages bekannt gewesen wäre.
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